Wer als deutscher oder anderer EU-Bürger nach Spanien zieht, benötigt keine klassische Aufenthaltserlaubnis wie ein Drittstaatsangehöriger. Bei einem längeren Aufenthalt besteht jedoch grundsätzlich eine Pflicht zur Registrierung als in Spanien wohnender EU-Bürger.
Das entsprechende Dokument heißt Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión. Umgangssprachlich wird es häufig einfach als „Residencia“, „EU-Residencia“ oder wegen seines Aussehens als „grünes Zertifikat“ bezeichnet.
Gerade hier entstehen viele Missverständnisse. Eine bereits vorhandene NIE bedeutet nicht automatisch, dass man als EU-Bürger seinen Aufenthalt in Spanien registriert hat. Auch das Empadronamiento beim Rathaus ersetzt diese Registrierung nicht.
In diesem Ratgeber erklären wir, wer das EU-Registrierungszertifikat benötigt, welche Voraussetzungen Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner und andere EU-Bürger erfüllen müssen und wie der Antrag grundsätzlich abläuft.
Was ist das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión?
Das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión dokumentiert die Eintragung eines EU-Bürgers in das spanische Registro Central de Extranjeros.
Es betrifft Bürger der Europäischen Union sowie Personen, die aufgrund der entsprechenden europäischen Regelungen gleichgestellt sind.
Für einen deutschen Staatsangehörigen, der dauerhaft in Spanien lebt, ist dies die typische Form der Aufenthaltsregistrierung.
Das Zertifikat enthält unter anderem persönliche Angaben, die Anschrift in Spanien, die NIE und das Datum der Registrierung.
Es ist wichtig, das Zertifikat nicht mit einer normalen spanischen Identitätskarte oder mit der TIE für bestimmte ausländische Staatsangehörige gleichzusetzen.
Wer muss sich als EU-Bürger in Spanien registrieren?
EU-Bürger können sich grundsätzlich bis zu drei Monate in Spanien aufhalten, wenn sie über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass verfügen.
Wer sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten beziehungsweise hier seinen Wohnsitz begründen möchte, muss die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten erfüllen und sich grundsätzlich in das Registro Central de Extranjeros eintragen lassen.
Der Antrag auf Registrierung ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Spanien zu stellen.
Welche Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, hängt davon ab, warum beziehungsweise auf welcher Grundlage sich die Person in Spanien aufhält.
Ein Arbeitnehmer muss deshalb andere Nachweise vorlegen als beispielsweise ein Rentner, der in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
NIE und EU-Registrierungszertifikat sind nicht dasselbe
Die NIE – Número de Identidad de Extranjero – ist die persönliche Identifikationsnummer eines Ausländers in Spanien.
Sie wird bei zahlreichen steuerlichen, rechtlichen und administrativen Vorgängen benötigt.
Man kann deshalb bereits eine NIE besitzen, ohne damit automatisch als dauerhaft in Spanien lebender EU-Bürger im Registro Central de Extranjeros registriert zu sein.
Das Certificado de Registro enthält zwar ebenfalls die NIE, erfüllt aber eine andere Funktion: Es dokumentiert die Registrierung des Aufenthalts als EU-Bürger.
Deshalb sollte man aus dem Satz „Ich habe bereits eine NIE“ nicht automatisch schließen, dass damit auch die erforderliche EU-Aufenthaltsregistrierung erledigt ist.
Empadronamiento und EU-Registrierung sind ebenfalls verschieden
Auch das Empadronamiento ist ein eigenständiger Vorgang.
Beim Empadronamiento wird der tatsächliche gewöhnliche Wohnsitz im kommunalen Einwohnerregister der Gemeinde eingetragen.
Beim Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión geht es dagegen um die Registrierung eines EU-Bürgers im zentralen Ausländerregister.
Das eine ersetzt das andere nicht.
Das lässt sich vereinfacht so unterscheiden:
- NIE: Identifikationsnummer für Ausländer.
- Empadronamiento: kommunale Registrierung des Wohnsitzes.
- EU-Registrierungszertifikat: Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers in Spanien.
Je nach Verwaltungsverfahren können diese Dinge später miteinander zusammenhängen, rechtlich und organisatorisch bleiben es jedoch unterschiedliche Vorgänge.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten?
EU-Bürger haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Aufenthalt in Spanien von mehr als drei Monaten.
Zu den wichtigen Fallgruppen gehören:
- Arbeitnehmer in Spanien,
- Selbstständige beziehungsweise Autónomos in Spanien,
- Personen ohne Erwerbstätigkeit mit ausreichenden finanziellen Mitteln und entsprechender Krankenversicherung,
- Studenten, die die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, und
- bestimmte Familienangehörige, deren Aufenthaltsrecht von einem EU-Bürger abgeleitet wird.
Welche Unterlagen beim Antrag benötigt werden, hängt deshalb entscheidend davon ab, zu welcher Gruppe der Antragsteller gehört.
EU-Registrierung für Arbeitnehmer in Spanien
Wer in Spanien als Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann sein Aufenthaltsrecht über die Beschäftigung nachweisen.
Als Nachweis können je nach Situation beispielsweise eine Erklärung oder Bescheinigung des Arbeitgebers, ein registrierter Arbeitsvertrag oder entsprechende Daten der spanischen Sozialversicherung relevant sein.
Bestimmte Angaben können von der Behörde gegebenenfalls auch direkt über die zuständigen Systeme überprüft werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen.
Für Arbeitnehmer ist deshalb vor allem wichtig, dass die Beschäftigung beziehungsweise die sozialversicherungsrechtliche Situation nachvollziehbar dokumentiert ist.
EU-Registrierung für Autónomos und Selbstständige
Auch EU-Bürger, die in Spanien als Selbstständige tätig sind, können ihr Aufenthaltsrecht über ihre selbstständige Erwerbstätigkeit begründen.
Als Nachweise können je nach Fall unter anderem die Registrierung der selbstständigen Tätigkeit, Daten aus dem entsprechenden Steuer- beziehungsweise Tätigkeitsregister oder die Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung herangezogen werden.
Auch hier kann die Behörde bestimmte Informationen gegebenenfalls über vorhandene Verwaltungsdaten überprüfen.
Wer gerade erst eine selbstständige Tätigkeit in Spanien aufgenommen hat, sollte vor dem Termin prüfen, welche aktuellen Nachweise für seine konkrete Situation verlangt werden.
EU-Registrierung für Rentner
Bei Rentnern kommt es darauf an, auf welcher Grundlage der Lebensunterhalt und die Gesundheitsversorgung in Spanien abgesichert sind.
Wer in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss grundsätzlich ausreichende finanzielle Mittel und eine ausreichende Absicherung für die Gesundheitsversorgung nachweisen.
Bei Rentnern aus einem anderen EU-Staat kann die Krankenversicherung jedoch über das europäische Sozialversicherungsrecht organisiert sein.
Ein deutscher Rentner kann beispielsweise unter den entsprechenden Voraussetzungen weiterhin zulasten Deutschlands krankenversichert sein und für die Gesundheitsversorgung in Spanien ein S1 erhalten.
Die spanischen Vorschriften berücksichtigen bei Rentnern einen entsprechenden Nachweis darüber, dass die Gesundheitsversorgung zulasten des Staates erfolgt, von dem die Rente bezogen wird.
Das S1 und das EU-Registrierungszertifikat sind dennoch zwei unterschiedliche Dinge: Das S1 betrifft die Gesundheitsversorgung, während das Certificado de Registro die Aufenthaltsregistrierung des EU-Bürgers betrifft.
EU-Registrierung ohne Arbeit in Spanien
Auch ein EU-Bürger, der weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger in Spanien ist, kann ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten haben.
In diesem Fall sind insbesondere zwei Voraussetzungen wichtig:
- ausreichende finanzielle Mittel für sich selbst und gegebenenfalls seine Familienangehörigen und
- eine Krankenversicherung beziehungsweise Absicherung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Damit soll sichergestellt werden, dass die betreffende Person während ihres Aufenthalts nicht aufgrund fehlender Mittel zu einer unangemessenen Belastung des spanischen Sozialhilfesystems wird.
Wie viel Geld muss man nachweisen?
Bei nicht erwerbstätigen EU-Bürgern wird häufig nach einem festen Mindestbetrag gesucht. Eine pauschale Zahl für jeden Antragsteller wäre jedoch irreführend.
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Bewertung der ausreichenden finanziellen Mittel die persönliche und familiäre Situation.
Die spanischen Vorschriften sehen vor, dass die Höhe nicht einfach ohne Berücksichtigung des Einzelfalls pauschal festgesetzt werden darf.
Als Nachweise können je nach Situation beispielsweise regelmäßige Einkünfte, Rentenzahlungen, Bankguthaben oder andere geeignete Belege über vorhandene finanzielle Mittel relevant sein.
Wer seinen Aufenthalt auf ausreichende eigene Mittel stützt, sollte deshalb vor dem Termin die aktuellen Anforderungen der zuständigen Behörde prüfen und geeignete Nachweise vollständig vorbereiten.
Welche Krankenversicherung wird verlangt?
Bei Personen, die ihr Aufenthaltsrecht nicht über eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit mit entsprechender Absicherung begründen, spielt die Krankenversicherung eine zentrale Rolle.
Erforderlich ist grundsätzlich eine öffentliche oder private Krankenversicherung, die in Spanien eine ausreichende beziehungsweise den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Deckung bietet.
Eine gewöhnliche Reisekrankenversicherung für Urlaubsreisen sollte deshalb nicht automatisch mit der für einen dauerhaften Aufenthalt erforderlichen Absicherung gleichgesetzt werden.
Bei Rentnern kann die Gesundheitsversorgung unter bestimmten Voraussetzungen über den zuständigen Versicherungsstaat und das europäische S1-Verfahren abgesichert sein.
Vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung nur für die EU-Registrierung sollte geprüft werden, ob der gewählte Tarif die behördlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt.
Welche Regeln gelten für Studenten?
Für Studenten gibt es eine eigene Fallgruppe.
Grundsätzlich müssen sie an einer anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein, über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und die für ihren Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel nachweisen beziehungsweise die dafür vorgesehene Erklärung abgeben.
Auch hier sollte die aktuelle Dokumentenliste für den konkreten Antrag geprüft werden.
Welches Formular braucht man?
Für die Registrierung eines EU-Bürgers im Registro Central de Extranjeros wird das Formular EX-18 verwendet.
Die offizielle Bezeichnung lautet:
Solicitud de inscripción en el Registro Central de Extranjeros – Residencia ciudadano de la UE.
Im Formular wird unter anderem angegeben, auf welcher Grundlage das Aufenthaltsrecht besteht, beispielsweise als Arbeitnehmer, Selbstständiger, nicht erwerbstätige Person oder Student.
Das Formular sollte mit den persönlichen Daten vollständig und korrekt ausgefüllt werden.
Wo beantragt man das EU-Registrierungszertifikat?
Der Antrag wird persönlich bei der zuständigen Stelle gestellt.
Je nach örtlicher Zuständigkeit erfolgt das Verfahren bei einer Oficina de Extranjería oder bei der dafür zuständigen Dienststelle der Polizei.
Welche Stelle für den eigenen Wohnort zuständig ist und wie der Termin vereinbart werden muss, sollte vorab über die offiziellen Verwaltungsangebote geprüft werden.
Gerade in Regionen mit vielen ausländischen Einwohnern können verfügbare Termine knapp sein. Deshalb sollte man die Registrierung nicht unnötig bis zum Ende der vorgesehenen Frist aufschieben.
Braucht man einen Termin?
Für die persönliche Antragstellung wird in der Praxis regelmäßig eine vorherige Terminvereinbarung über das offizielle System benötigt.
Bei der Terminbuchung sollte darauf geachtet werden, tatsächlich das richtige Verfahren für die Registrierung eines EU-Bürgers auszuwählen.
Eine Terminart für die bloße Zuteilung einer NIE oder für eine TIE ist nicht automatisch dasselbe Verfahren wie die Registrierung über EX-18.
Vor der Buchung sollte deshalb die genaue Bezeichnung des gewünschten Vorgangs kontrolliert werden.
Welche Unterlagen braucht man für EX-18?
Die benötigten Unterlagen hängen von der persönlichen Situation ab.
Zu den grundlegenden Dokumenten gehören insbesondere:
- das ausgefüllte Formular EX-18,
- gültiger Personalausweis oder Reisepass und
- die Nachweise für die jeweilige Grundlage des Aufenthaltsrechts.
Hinzu kommen je nach Fall beispielsweise:
- Beschäftigungsnachweise bei Arbeitnehmern,
- Nachweise der selbstständigen Tätigkeit bei Autónomos,
- Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel,
- Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung,
- bei Rentnern gegebenenfalls Nachweise über Rente und Gesundheitsabsicherung,
- bei Studenten Nachweise über Studium, Versicherung und finanzielle Absicherung sowie
- bei Familienkonstellationen die jeweils erforderlichen zusätzlichen Dokumente.
Dokumente aus anderen Staaten können je nach Art des Dokuments zusätzlichen formalen Anforderungen unterliegen. Vor dem Termin sollte deshalb immer die aktuelle offizielle Dokumentenliste für den konkreten Fall geprüft werden.
Braucht man ein Empadronamiento für die EU-Registrierung?
Empadronamiento und EU-Registrierung sind rechtlich unterschiedliche Verfahren.
Das EU-Registrierungszertifikat enthält jedoch die Anschrift des EU-Bürgers in Spanien. Bei örtlichen Verfahren kann deshalb ein aktueller Nachweis der Anschrift beziehungsweise eine entsprechende Padrón-Bescheinigung relevant sein.
Wer bereits in seiner spanischen Gemeinde angemeldet ist, sollte einen aktuellen Nachweis zum Termin mitnehmen, wenn dieser für das konkrete Verfahren verlangt wird.
Entscheidend ist jedoch: Das Empadronamiento allein beweist nicht, dass sämtliche Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers erfüllt sind.
Welche Gebühr muss bezahlt werden?
Für die Ausstellung beziehungsweise Registrierung fällt eine Verwaltungsgebühr an.
Dafür wird das Modelo 790, Código 012 verwendet.
Die konkrete Gebührenhöhe kann sich ändern. Deshalb sollte nicht mit einem alten Betrag aus einem Blog, Forum oder früheren Antrag gearbeitet werden.
Vor dem Termin sollte das aktuelle Modelo 790 Código 012 über die offizielle Seite aufgerufen, der richtige Vorgang ausgewählt und die aktuell ausgewiesene Gebühr geprüft werden.
Der Nachweis über die Zahlung sollte entsprechend den aktuellen Anforderungen zum Termin mitgebracht werden.
Wie läuft der Termin ab?
Beim Termin werden Antrag und Unterlagen geprüft.
Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nachgewiesen werden.
Deshalb unterscheidet sich die Prüfung abhängig davon, ob jemand Arbeitnehmer, Autónomo, Rentner, Student oder nicht erwerbstätig ist.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Registrierung vorgenommen wird, wird das entsprechende Certificado de Registro ausgestellt.
Nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Ausstellung des Registrierungszertifikats bei erfolgreicher Registrierung unmittelbar.
Anders als bei einer Karte, die erst produziert und später zugeschickt werden muss, handelt es sich also grundsätzlich nicht um einen Vorgang, bei dem man mehrere Wochen auf die Herstellung einer TIE wartet.
Welche Angaben stehen auf dem EU-Registrierungszertifikat?
Das Zertifikat enthält unter anderem Angaben zur Identität des EU-Bürgers sowie zur Registrierung.
Dazu gehören insbesondere:
- Name,
- Staatsangehörigkeit,
- Anschrift in Spanien,
- NIE und
- Datum der Registrierung.
Das Dokument bestätigt damit die Eintragung im Registro Central de Extranjeros.
Ist das grüne EU-Zertifikat ein Ausweis?
Das Registrierungszertifikat sollte nicht mit einem vollständigen Identitätsdokument verwechselt werden.
Für die Identifikation bleibt deshalb ein gültiger Personalausweis oder Reisepass wichtig.
Wer bei einem Verwaltungsverfahren seine Identität und seinen Registrierungsstatus nachweisen muss, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass das EU-Zertifikat in jeder Situation allein einen Reisepass oder Personalausweis ersetzt.
Bekommen EU-Bürger eine TIE?
Für einen deutschen Staatsangehörigen, der unter die EU-Freizügigkeitsregelungen fällt, ist bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten grundsätzlich das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión das relevante Registrierungsdokument.
Die Begriffe TIE, NIE und EU-Zertifikat sollten deshalb nicht miteinander vermischt werden.
Die NIE ist eine Nummer.
Das EU-Registrierungszertifikat dokumentiert die Registrierung des EU-Bürgers.
Eine TIE – Tarjeta de Identidad de Extranjero ist dagegen eine Ausländeridentitätskarte, die insbesondere bei anderen aufenthaltsrechtlichen Konstellationen relevant ist.
Was gilt für Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten?
Wenn beispielsweise ein deutscher EU-Bürger mit einem Ehepartner nach Spanien zieht, der selbst keine EU-, EWR- oder entsprechend gleichgestellte Staatsangehörigkeit besitzt, darf das Verfahren des Familienangehörigen nicht einfach mit dem EX-18-Verfahren des deutschen Partners gleichgesetzt werden.
Für bestimmte Familienangehörige eines EU-Bürgers gibt es die Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión.
Dafür gelten eigene Voraussetzungen, Dokumente und Verfahren.
Wer sich in einer solchen Familienkonstellation befindet, sollte deshalb gezielt das Verfahren für Familienangehörige eines Unionsbürgers prüfen.
Was passiert, wenn sich die Adresse ändert?
Da im Registrierungszertifikat eine Anschrift angegeben wird, sollten relevante Änderungen der persönlichen Situation beziehungsweise der registrierten Daten nicht einfach ignoriert werden.
Bei einem Umzug sollte zunächst das Empadronamiento bei der zuständigen Gemeinde aktualisiert werden.
Zusätzlich sollte geprüft werden, welches Verfahren für die Aktualisierung der Daten im Registro Central de Extranjeros vorgesehen ist.
Gerade bei einem Umzug in eine andere Provinz oder autonomen Gemeinschaft sollte man nicht davon ausgehen, dass jede Behörde automatisch sofort über sämtliche Änderungen verfügt.
Was gilt nach fünf Jahren in Spanien?
Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts kann für EU-Bürger unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Daueraufenthalt entstehen.
Hierfür gibt es das Certificado de residencia permanente de ciudadano de la Unión.
Der Daueraufenthalt ist von der erstmaligen Registrierung nach einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zu unterscheiden.
Wer die Fünfjahresgrenze erreicht, sollte deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen für die Dokumentation des Daueraufenthalts erfüllt sind.
Typische Fehler bei der EU-Registrierung
NIE mit Aufenthaltsregistrierung verwechseln: Eine bereits vorhandene NIE bedeutet nicht automatisch, dass die Registrierung als in Spanien wohnender EU-Bürger erledigt ist.
Empadronamiento mit Residencia gleichsetzen: Die kommunale Wohnsitzanmeldung und die Registrierung im Registro Central de Extranjeros sind unterschiedliche Verfahren.
Das falsche Verfahren buchen: NIE, TIE und EX-18 sind nicht dasselbe. Bei der Terminvereinbarung sollte genau geprüft werden, welcher Vorgang ausgewählt wird.
Die eigene Fallgruppe nicht berücksichtigen: Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Studenten und nicht erwerbstätige Personen müssen unterschiedliche Voraussetzungen nachweisen.
Eine einfache Reisekrankenversicherung automatisch für ausreichend halten: Bei nicht erwerbstätigen Personen muss die Krankenversicherung den Anforderungen für den Aufenthalt entsprechen.
Mit einem veralteten Gebührenbetrag arbeiten: Die aktuelle Gebühr des Modelo 790 Código 012 sollte unmittelbar vor dem Antrag anhand der offiziellen Angaben geprüft werden.
Bis kurz vor Ablauf der Frist warten: Wenn Termine knapp sind oder Unterlagen fehlen, kann eine sehr späte Vorbereitung unnötige Probleme verursachen.
FAQ zur EU-Registrierung in Spanien
Brauche ich als Deutscher in Spanien eine Residencia?
Wer als deutscher EU-Bürger länger als drei Monate in Spanien lebt, muss grundsätzlich die Voraussetzungen für ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erfüllen und sich im Registro Central de Extranjeros registrieren lassen. Das dabei ausgestellte Dokument ist das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión.
Reicht meine NIE aus?
Nein. Die NIE ist eine Identifikationsnummer. Eine NIE allein ist nicht dasselbe wie die Registrierung als in Spanien wohnender EU-Bürger.
Reicht mein Empadronamiento aus?
Nein. Das Empadronamiento dokumentiert die kommunale Wohnsitzanmeldung. Es ersetzt nicht die EU-Aufenthaltsregistrierung.
Welches Formular brauche ich?
Für die Registrierung eines EU-Bürgers wird das Formular EX-18 verwendet.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag wird persönlich bei der örtlich zuständigen Oficina de Extranjería beziehungsweise der zuständigen Polizeidienststelle gestellt. Welche Stelle konkret zuständig ist, sollte anhand des Wohnorts und der aktuellen offiziellen Informationen geprüft werden.
Welche Gebühr muss ich bezahlen?
Für das Verfahren wird das Modelo 790 Código 012 verwendet. Da sich Gebühren ändern können, sollte der aktuelle Betrag unmittelbar über die offizielle Verwaltungsseite geprüft werden.
Brauche ich als Arbeitnehmer einen Nachweis über Geld auf dem Konto?
Arbeitnehmer begründen ihr Aufenthaltsrecht grundsätzlich über ihre Beschäftigung. Die dafür vorgesehenen Beschäftigungs- beziehungsweise Sozialversicherungsnachweise unterscheiden sich von den Anforderungen an nicht erwerbstätige Personen, die ausreichende eigene Mittel nachweisen müssen.
Was gilt für Autónomos?
Selbstständige können ihr Aufenthaltsrecht über ihre selbstständige Tätigkeit in Spanien nachweisen. Dafür können insbesondere Registrierungs- und Sozialversicherungsdaten relevant sein.
Was braucht ein Rentner?
Bei einem Rentner, der in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind insbesondere ausreichende finanzielle Mittel und eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gesundheitsabsicherung relevant. Bei bestimmten EU-Rentnern kann die Gesundheitsversorgung über den zuständigen Versicherungsstaat und das S1-Verfahren abgesichert sein.
Bekomme ich beim Termin eine TIE?
Ein EU-Bürger wie ein deutscher Staatsangehöriger erhält bei diesem Verfahren grundsätzlich das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión und nicht einfach eine TIE.
Wie lange dauert es, bis das Zertifikat kommt?
Bei erfolgreicher Registrierung sieht die gesetzliche Regelung die unmittelbare Ausstellung des Registrierungszertifikats vor. Das unterscheidet das Verfahren beispielsweise von einer physischen Karte, die erst produziert werden muss.
Was passiert nach fünf Jahren?
Nach fünf Jahren rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Daueraufenthalt bestehen. Dieses kann durch ein entsprechendes Zertifikat für den Daueraufenthalt dokumentiert werden.
Checkliste für das Certificado de Registro
Vor dem Antrag sollte zunächst geklärt werden:
- Liegt ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten vor?
- Auf welcher Grundlage besteht das Aufenthaltsrecht?
- Arbeitnehmer, Autónomo, Rentner, Student oder nicht erwerbstätig?
- Welche Nachweise sind für diese konkrete Fallgruppe erforderlich?
- Ist das Formular EX-18 vollständig ausgefüllt?
- Ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorhanden?
- Ist gegebenenfalls ein aktueller Wohnsitznachweis vorhanden?
- Sind erforderliche Versicherungsnachweise vorhanden?
- Sind bei Nichterwerbstätigen die finanziellen Mittel ausreichend dokumentiert?
- Wurde das aktuelle Modelo 790 Código 012 korrekt ausgefüllt und die erforderliche Gebühr bezahlt?
- Wurde ein Termin für das richtige Verfahren vereinbart?
Wer die Unterlagen nach seiner tatsächlichen persönlichen Situation zusammenstellt, vermeidet viele der typischen Probleme bei der Antragstellung.
Hilfe bei der EU-Registrierung in Spanien
Bei der EU-Registrierung kommt es besonders darauf an, die für die eigene Situation richtigen Nachweise vorzubereiten. Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner und nicht erwerbstätige Personen können unterschiedliche Unterlagen benötigen.
SpanienHelfer unterstützt gerne bei der organisatorischen Vorbereitung des Verfahrens. Wir können helfen, den Ablauf zu verstehen, Unterlagen zu ordnen und den Behördentermin vorzubereiten.
Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und die Entscheidung über die Registrierung liegen bei der zuständigen Behörde.
Fazit: NIE, Empadronamiento und EU-Registrierung getrennt betrachten
Für EU-Bürger ist der Aufenthalt in Spanien wesentlich einfacher als für viele Drittstaatsangehörige. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einem dauerhaften Aufenthalt keinerlei Registrierung erforderlich ist.
Wer länger als drei Monate in Spanien lebt, muss grundsätzlich die Voraussetzungen für das entsprechende Aufenthaltsrecht erfüllen und sich im Registro Central de Extranjeros registrieren lassen.
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt wesentlich von der persönlichen Situation ab. Arbeitnehmer und Autónomos können ihren Status über ihre Erwerbstätigkeit nachweisen. Bei nicht erwerbstätigen Personen stehen ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherung im Mittelpunkt. Bei Rentnern kann die Gesundheitsversorgung unter bestimmten Voraussetzungen über den zuständigen Versicherungsstaat und ein S1 abgesichert sein.
Für den Antrag wird das Formular EX-18 verwendet. Hinzu kommen die für die jeweilige Fallgruppe erforderlichen Nachweise sowie die entsprechende Gebühr über das Modelo 790 Código 012.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung der verschiedenen Dokumente:
Die NIE ist eine Identifikationsnummer. Das Empadronamiento dokumentiert den Wohnsitz bei der Gemeinde. Das Certificado de Registro dokumentiert die Registrierung des Aufenthalts als EU-Bürger.
Wer diese drei Dinge auseinanderhält, kann die einzelnen Behördengänge wesentlich besser einordnen und vermeidet eines der häufigsten Missverständnisse beim Leben in Spanien.