Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien: Wo werden deutsche Renten und andere Einkünfte versteuert?

Wer von Deutschland nach Spanien auswandert, muss sich auch mit seinen Steuern beschäftigen. Besonders für Rentner ist die Frage wichtig, ob die deutsche Rente künftig in Deutschland oder in Spanien versteuert wird und wie hoch die Steuerbelastung ausfallen kann.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Es regelt, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf und wie eine unzulässige doppelte Besteuerung vermieden wird.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Steuerbelastung nach einem Umzug nach Spanien automatisch niedriger ist. Wir kennen Rentner auf den Kanarischen Inseln, die bei monatlichen Rentenzahlungen aus Deutschland von rund 2.300 Euro nach eigenen Angaben ungefähr 4.500 Euro spanische Einkommensteuer im Jahr bezahlen.

Das entspricht fast zwei monatlichen Rentenüberweisungen. Warum solche Beträge möglich sind und welche Regeln für deutsche Renten, Mieteinnahmen und andere Einkünfte gelten, erklären wir in diesem Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien verteilt die Besteuerungsrechte beider Staaten.
  • Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, muss dort grundsätzlich seine weltweiten Einkünfte berücksichtigen.
  • Deutsche gesetzliche Alters- und Hinterbliebenenrenten sind bei spanischer Steuerresidentenschaft grundsätzlich in Spanien steuerlich relevant.
  • Bei gesetzlichen Renten mit Rentenanspruch ab 2015 kann zusätzlich ein begrenztes deutsches Besteuerungsrecht bestehen.
  • Für bestimmte Beamtenpensionen und andere Versorgungsleistungen gelten besondere Regeln.
  • Deutsche Mieteinnahmen und Kapitalerträge können auch nach dem Umzug nach Spanien steuerliche Pflichten auslösen.
  • Das DBA garantiert keine niedrige Steuer, sondern soll eine unzulässige Doppelbesteuerung vermeiden.
  • Vor einer Auswanderung als Rentner ist eine individuelle Steuerberechnung sinnvoll.

Was regelt das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien?

Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 3. Februar 2011 unterzeichnet und ist grundsätzlich seit dem Steuerjahr 2013 anzuwenden.

Es regelt insbesondere die Besteuerung von:

  • Renten und Pensionen
  • Arbeitslohn
  • Unternehmensgewinnen
  • Immobilien und Mieteinnahmen
  • Dividenden und Zinsen
  • Veräußerungsgewinnen

Das Abkommen verhindert nicht jede Steuerpflicht in zwei Ländern. Vielmehr legt es fest, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung vermieden wird.

Entscheidend ist zunächst, wo eine Person steuerlich ansässig ist und um welche Einkunftsart es sich handelt.

Wann ist man in Spanien steuerlich ansässig?

Nach spanischem Steuerrecht kann eine steuerliche Ansässigkeit insbesondere dann entstehen, wenn sich jemand während eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage in Spanien aufhält.

Auch der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen kann eine Steuerresidentenschaft begründen. Darüber hinaus gibt es gesetzliche Vermutungsregeln im Zusammenhang mit dem Wohnsitz bestimmter Familienangehöriger.

Eine Anmeldung beim Rathaus oder der Besitz einer NIE entscheidet für sich allein nicht über die steuerliche Ansässigkeit.

Wenn Deutschland und Spanien dieselbe Person nach ihren nationalen Regeln als steuerlich ansässig ansehen, enthält das Doppelbesteuerungsabkommen zusätzliche Kriterien. Dazu gehören die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der gewöhnliche Aufenthalt.

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, unterliegt grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der spanischen Einkommensteuer, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen keine abweichende Behandlung vorsieht.

Deutsche Rente in Spanien: Wo wird sie versteuert?

Bei deutschen Renten muss zwischen unterschiedlichen Versorgungsarten unterschieden werden.

Die gesetzliche Altersrente, eine Witwen- oder Witwerrente, eine betriebliche Altersversorgung und eine Beamtenpension werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zwangsläufig gleich behandelt.

Deutsche gesetzliche Altersrente

Wer eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhält und in Spanien steuerlich ansässig ist, muss diese grundsätzlich bei der spanischen Einkommensteuer berücksichtigen.

Nach Artikel 17 des Doppelbesteuerungsabkommens kann Deutschland bei bestimmten Rentenansprüchen zusätzlich ein begrenztes Besteuerungsrecht haben.

Entstehung des Rentenanspruchs Deutsches Besteuerungsrecht nach Artikel 17 Absatz 2
Vor dem 1. Januar 2015 Die zusätzliche Quellenstaatbesteuerung nach dieser Vorschrift greift grundsätzlich nicht.
1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2029 Höchstens 5 % des Bruttobetrags
Ab dem 1. Januar 2030 Höchstens 10 % des Bruttobetrags

Diese Prozentsätze sind Obergrenzen für die nach dem Abkommen zulässige deutsche Besteuerung. Sie bedeuten nicht, dass jeder Rentner automatisch zusätzlich 5 oder 10 Prozent bezahlen muss.

Wenn Deutschland nach dem Abkommen eine Steuer erheben darf und diese tatsächlich gezahlt wird, kann sie nach den vorgesehenen Regeln bei der spanischen Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Dadurch soll eine unzulässige Doppelbesteuerung vermieden werden.

Deutsche Witwen- und Witwerrente

Auch Hinterbliebenenrenten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können in Spanien steuerpflichtig sein.

Wer gleichzeitig eine eigene Altersrente und eine Witwen- oder Witwerrente erhält, muss grundsätzlich beide Leistungen bei der Ermittlung seiner steuerlich relevanten Einkünfte berücksichtigen, soweit sie in Spanien steuerpflichtig sind.

Die Leistungen bleiben rechtlich eigenständige Rentenansprüche. Deshalb sollte bei der Prüfung des Doppelbesteuerungsabkommens gegebenenfalls auch der jeweilige Beginn des Rentenanspruchs berücksichtigt werden.

Die Tatsache, dass zwei Renten bezogen werden, bedeutet nicht automatisch, dass zwei persönliche Steuerfreibeträge gewährt werden.

Private und betriebliche Renten

Viele private und betriebliche Renten werden nach Artikel 17 grundsätzlich im steuerlichen Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert.

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, muss solche Renten deshalb häufig dort versteuern.

Für bestimmte steuerlich geförderte Altersversorgungen enthält das Abkommen jedoch Sonderregelungen. Die konkrete Versorgungsart muss daher geprüft werden.

Deutsche Beamtenpensionen

Für bestimmte Pensionen aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gelten besondere Vorschriften nach Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens.

Diese Pensionen dürfen grundsätzlich in Deutschland besteuert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der spanischen Staatsangehörigkeit des Empfängers, kann sich das Besteuerungsrecht anders verteilen.

Eine in Spanien freigestellte Pension kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Nicht jede Versorgung eines ehemaligen Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist automatisch eine Beamtenpension im Sinne des Abkommens.

Unsere Erfahrung: Rund 4.500 Euro Einkommensteuer bei 2.300 Euro monatlicher Rente

Aus unserem Bekanntenkreis kennen wir zwei Fälle deutscher Rentner auf den Kanarischen Inseln.

Im ersten Fall handelt es sich um eine etwa 76-jährige Person, die eine deutsche gesetzliche Altersrente und eine Witwenrente erhält. Zusammen werden monatlich ungefähr 2.300 Euro auf das spanische Bankkonto überwiesen.

Im zweiten Fall handelt es sich um einen 78-jährigen Mann, der eine deutsche Altersrente in ähnlicher Höhe erhält.

Aus einem dieser Fälle wurde uns eine jährliche spanische Einkommensteuerzahlung von ungefähr 4.500 Euro berichtet.

Die Steuer wird nach Angaben der Betroffenen im Zusammenhang mit der jährlichen spanischen Einkommensteuererklärung bezahlt.

Was bedeuten diese Zahlen konkret?

Position Betrag
Monatlicher Zahlungseingang aus Deutschland ca. 2.300 €
Jährlicher Zahlungseingang bei zwölf Monatszahlungen ca. 27.600 €
Berichtete jährliche spanische Einkommensteuer ca. 4.500 €
Steuerzahlung im Verhältnis zum jährlichen Zahlungseingang ca. 16,3 %
Rechnerisch verbleibender Jahresbetrag nach dieser Steuerzahlung ca. 23.100 €
Rechnerisch verbleibender Monatsbetrag ca. 1.925 €

Wichtig: Die 2.300 Euro sind der tatsächliche monatliche Zahlungseingang auf dem spanischen Bankkonto. Es handelt sich nicht um eine bestätigte Bruttorente.

Falls zuvor deutsche Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen wurden, kann die zugrunde liegende Bruttorente höher sein. Ob solche Abzüge vorliegen und wie sie steuerlich berücksichtigt werden, müsste anhand der Rentenunterlagen geprüft werden.

Die genannte Steuerquote von 16,3 Prozent ist deshalb lediglich das Verhältnis der berichteten Steuerzahlung zu den monatlichen Überweisungen. Sie ist nicht mit dem offiziellen spanischen Einkommensteuersatz gleichzusetzen.

Wir haben die vollständigen Steuerbescheide unserer Bekannten nicht eingesehen. Daher können wir nicht bestätigen, ob die 4.500 Euro ausschließlich auf die genannten Renten entfallen oder ob weitere steuerliche Umstände berücksichtigt wurden.

Die Größenordnung ist bei entsprechenden Bruttorenten und persönlichen Verhältnissen jedoch durchaus möglich.

Warum kann die spanische Steuer auf deutsche Renten so hoch sein?

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Deutschland und Spanien liegt in der steuerlichen Behandlung der Renten.

In Deutschland hängt der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Rente unter anderem vom Rentenbeginn ab. Bei älteren Rentenjahrgängen kann ein größerer Teil der Rente dauerhaft steuerfrei bleiben.

In Spanien gelten für steuerpflichtige deutsche Renten grundsätzlich die spanischen Einkommensteuerregeln. Der deutsche Rentenfreibetrag wird nicht einfach übernommen.

Die spanische Einkommensteuer IRPF setzt sich aus einem staatlichen und einem regionalen Teil zusammen.

Auf den Kanarischen Inseln gelten deshalb neben dem staatlichen Tarif auch die regionalen Steuersätze und Vergünstigungen der autonomen Gemeinschaft Canarias.

Die tatsächliche Steuerbelastung hängt insbesondere ab von:

  • Höhe der steuerlich anzusetzenden Bruttorente
  • Art und Beginn der Rentenansprüche
  • Alter des Rentners
  • Familienstand und Veranlagungsform
  • Weiteren Einkünften
  • Gesetzlich abzugsfähigen Aufwendungen
  • Persönlichen und regionalen Steuervergünstigungen
  • Gegebenenfalls in Deutschland gezahlten und in Spanien anrechenbaren Steuern

Das erklärt, warum zwei Rentner mit ähnlichen monatlichen Überweisungen nicht zwangsläufig denselben Steuerbetrag bezahlen.

Welche Freibeträge gelten für Rentner über 75 Jahre auf den Kanaren?

Für die spanische Einkommensteuer gibt es persönliche Mindestbeträge, die bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden.

Für das Steuerjahr 2025 beträgt der regionale persönliche Mindestbetrag auf den Kanarischen Inseln:

Alter Regionaler persönlicher Mindestbetrag 2025
Bis einschließlich 65 Jahre 5.606 €
Über 65 bis einschließlich 75 Jahre 6.768 €
Über 75 Jahre 8.182 €

Für den staatlichen Teil der Einkommensteuer gelten eigene persönliche Mindestbeträge.

Diese Mindestbeträge werden bei der tariflichen Steuerberechnung berücksichtigt. Sie sind nicht mit einer pauschalen Auszahlung oder einem direkten Abzug in derselben Höhe von der fertigen Steuer zu verwechseln.

Zusätzlich gibt es bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte, zu denen grundsätzlich auch Renten zählen, einen allgemeinen pauschalen Ausgabenabzug von 2.000 Euro jährlich.

Weitere abzugsfähige Aufwendungen können je nach Situation hinzukommen.

Bei unseren beiden Praxisbeispielen mit einem Alter von ungefähr 76 beziehungsweise 78 Jahren ist der erhöhte Mindestbetrag für über 75-Jährige relevant.

Warum wird die Steuer auf die deutsche Rente häufig einmal jährlich bezahlt?

Wer eine deutsche Rente bezieht und in Spanien steuerlich ansässig ist, erhält seine Rentenzahlung häufig ohne einen laufenden spanischen Einkommensteuerabzug.

Anders als bei einem spanischen Arbeitgeber wird dann nicht jeden Monat automatisch spanische IRPF einbehalten.

Die Einkommensteuer wird im Rahmen der jährlichen Declaración de la Renta berechnet.

Wenn keine ausreichenden Vorauszahlungen oder Steuerabzüge vorliegen, kann eine größere Nachzahlung entstehen.

Das erklärt, warum Rentner unter Umständen einmal im Jahr mehrere Tausend Euro an die spanische Steuerbehörde bezahlen müssen.

Für eine Nachzahlung im Rahmen der jährlichen Renta ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Aufteilung auf zwei Teilzahlungen möglich.

Wer mit einer deutschen Rente in Spanien lebt, sollte deshalb monatlich einen angemessenen Betrag für die spätere Steuerzahlung zurücklegen.

Ist die deutsche Rente in Spanien höher besteuert als in Deutschland?

Das kann der Fall sein. Ein allgemeiner Vergleich lässt sich aber nicht allein anhand der monatlichen Rentenhöhe erstellen.

In Deutschland ist unter anderem entscheidend, wann die Rente begonnen hat und welcher Anteil steuerpflichtig ist.

In Spanien werden die Einkünfte nach den dortigen Einkommensteuerregeln behandelt.

Deshalb kann ein Rentner nach dem Umzug nach Spanien eine höhere Einkommensteuerbelastung haben als zuvor in Deutschland.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die steuerliche Belastung anders ausfällt.

Wer eine Auswanderung plant, sollte sich deshalb eine individuelle Vergleichsrechnung erstellen lassen, statt sich auf allgemeine Aussagen über angeblich niedrigere Steuern in Spanien zu verlassen.

Wie verhindert das Doppelbesteuerungsabkommen eine doppelte Besteuerung?

Das Abkommen sieht je nach Einkunftsart unterschiedliche Methoden vor.

Anrechnung ausländischer Steuern

Wenn eine Einkunft nach dem Abkommen in beiden Staaten besteuert werden darf, kann der Ansässigkeitsstaat die nach dem Abkommen zulässige ausländische Steuer im Rahmen seiner gesetzlichen Regeln anrechnen.

Bei bestimmten deutschen gesetzlichen Renten kann das relevant sein.

Eine Anrechnung bedeutet nicht, dass jede in Deutschland gezahlte Steuer unabhängig von ihrer Höhe vollständig erstattet wird.

Freistellung von Einkünften

Bei bestimmten Einkünften sieht das Abkommen eine Freistellung im Ansässigkeitsstaat vor.

Teilweise dürfen solche Einkünfte dennoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden.

Welche Methode im Einzelfall gilt, hängt von der jeweiligen Vorschrift des Doppelbesteuerungsabkommens ab.

Deutsche Immobilien: Wo werden Mieteinnahmen versteuert?

Wer nach Spanien auswandert und eine Immobilie in Deutschland vermietet, muss weiterhin die deutschen steuerlichen Vorschriften beachten.

Nach Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem die Immobilie liegt.

Bei einer vermieteten Wohnung oder einem Haus in Deutschland darf Deutschland die Mieteinnahmen deshalb grundsätzlich besteuern.

Wenn der Eigentümer gleichzeitig in Spanien steuerlich ansässig ist, können die Einkünfte auch dort steuerlich relevant sein.

Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Abkommens und den spanischen Anrechnungsregeln.

Da sich die steuerliche Berechnung von Mieteinnahmen in Deutschland und Spanien unterscheiden kann, sollte ein Steuerberater mit Erfahrung in beiden Ländern eingeschaltet werden.

Arbeiten für einen deutschen Arbeitgeber aus Spanien

Auch Arbeitnehmer können vom Doppelbesteuerungsabkommen betroffen sein.

Wer dauerhaft in Spanien lebt und von dort für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet, wird nicht allein deshalb in Deutschland steuerpflichtig, weil der Arbeitgeber seinen Sitz dort hat.

Nach Artikel 14 des Abkommens kommt es bei Arbeitseinkünften grundsätzlich darauf an, wo die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

Für vorübergehende Tätigkeiten im anderen Staat gelten besondere Regeln, unter anderem eine 183-Tage-Regel mit zusätzlichen Voraussetzungen.

Diese Regel darf nicht mit der spanischen 183-Tage-Regel zur steuerlichen Ansässigkeit verwechselt werden.

Bei grenzüberschreitender Beschäftigung müssen außerdem Fragen der Sozialversicherung gesondert geprüft werden.

Selbstständig in Spanien mit Kunden in Deutschland

Wer in Spanien selbstständig arbeitet, kann weiterhin Kunden in Deutschland betreuen.

Allein die Tatsache, dass Rechnungen an deutsche Kunden gestellt werden, bedeutet nicht automatisch, dass der Gewinn in Deutschland versteuert werden muss.

Bei unternehmerischen Einkünften ist insbesondere relevant, ob im anderen Staat eine steuerlich anerkannte Betriebsstätte besteht.

Für die steuerliche Behandlung können außerdem Fragen zur spanischen IVA beziehungsweise zur kanarischen IGIC entstehen.

Diese Verbrauchsteuern sind von der persönlichen Einkommensteuer zu unterscheiden.

Deutsche Bankkonten, Kapitalerträge und Immobilienvermögen

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und weiterhin Bankkonten, Wertpapierdepots oder Immobilien in Deutschland besitzt, sollte die entsprechenden steuerlichen und melderechtlichen Pflichten prüfen lassen.

Für Dividenden und Zinsen enthält das Doppelbesteuerungsabkommen besondere Vorschriften.

Eine bereits in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer bedeutet nicht automatisch, dass die spanischen Steuerpflichten erfüllt sind.

Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Informationsmeldung über Auslandsvermögen erforderlich sein.

Das dafür vorgesehene Modelo 720 betrifft bestimmte ausländische Vermögenswerte und Rechte. Es ist keine zusätzliche Einkommensteuer, sondern eine gesonderte Informationspflicht.

Welche Unterlagen benötigt der Gestor für deutsche Einkünfte?

Wer deutsche Einkünfte in Spanien versteuern muss, sollte dem Gestor oder Asesor Fiscal möglichst vollständige Unterlagen zur Verfügung stellen.

Dazu gehören je nach persönlicher Situation:

  • Deutsche Rentenbescheide
  • Jährliche Rentennachweise
  • Nachweise über Alters- und Hinterbliebenenrenten
  • Angaben zum Beginn der einzelnen Rentenansprüche
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Deutsche Steuerbescheide und Steuerzahlungsnachweise
  • Unterlagen zu deutschen Mietimmobilien
  • Nachweise über Kapitalerträge
  • Angaben zu weiteren spanischen oder ausländischen Einkünften
  • Bereits eingereichte spanische Steuererklärungen

Besonders bei Rentnern ist es wichtig, zwischen dem monatlichen Zahlungseingang und der steuerlich relevanten Bruttorente zu unterscheiden.

Der Gestor benötigt die entsprechenden Rentenunterlagen und sollte nicht ausschließlich mit den Bankeingängen rechnen.

Unsere Empfehlung: Einen Steuerberater mit Erfahrung im deutsch-spanischen Steuerrecht wählen

Wir lassen unsere eigenen Steuerangelegenheiten in Spanien von einem Gestor erledigen.

Als Selbstständiger bezahle ich für die laufende Betreuung ungefähr 95 Euro monatlich. Hinzu kommen die gesondert berechneten vierteljährlichen Abrechnungen einschließlich der erforderlichen Meldungen an die zuständigen Steuerbehörden.

Auch Bekannte von uns, die als Rentner auf den Kanarischen Inseln leben, lassen ihre jährliche Steuererklärung von einem Gestor erstellen.

Aus unserer Erfahrung ist das sinnvoll, denn bereits die normalen spanischen Steuererklärungen können kompliziert sein.

Bei deutschen Renten, Immobilien oder weiteren Einkünften aus Deutschland sollte man allerdings darauf achten, dass der Berater auch mit dem Doppelbesteuerungsabkommen vertraut ist.

Ein deutschsprachiger Gestor kann die Verständigung erleichtern. Nach unserer Erfahrung sind deutschsprachige Anbieter jedoch häufig teurer als spanischsprachige.

Wichtiger als die Sprache ist die fachliche Erfahrung mit der konkreten steuerlichen Situation.

Was sollten deutsche Rentner vor dem Umzug nach Spanien prüfen?

Wer als Rentner nach Spanien auswandern möchte, sollte nicht nur die Lebenshaltungskosten vergleichen.

Mindestens ebenso wichtig ist die spätere steuerliche Belastung.

Vor dem Umzug empfehlen wir deshalb eine individuelle Berechnung mit folgenden Angaben:

  • Jährliche Bruttorente
  • Tatsächlicher monatlicher Zahlungseingang
  • Beginn der gesetzlichen Altersrente
  • Gegebenenfalls Beginn einer Witwen- oder Witwerrente
  • Familienstand
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Weitere Einkünfte und Vermögenswerte
  • Voraussichtliche Steuerbelastung in Deutschland
  • Voraussichtliche Steuerbelastung in Spanien
  • Gegebenenfalls anrechenbare deutsche Steuern

Bei unseren Bekannten zeigt sich, wie wichtig diese Berechnung sein kann. Wer monatlich rund 2.300 Euro aus Deutschland überwiesen bekommt und jährlich etwa 4.500 Euro spanische Einkommensteuer bezahlen muss, hat nach dieser Steuerzahlung rechnerisch nur noch ungefähr 1.925 Euro monatlich zur Verfügung.

Ob im konkreten Einzelfall weitere Abzüge oder andere steuerliche Belastungen hinzukommen, muss gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen

Muss ich meine deutsche Altersrente auf Teneriffa versteuern?

Wenn du in Spanien steuerlich ansässig bist, ist eine deutsche gesetzliche Altersrente grundsätzlich in der spanischen Einkommensteuer zu berücksichtigen. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann zusätzlich ein begrenztes deutsches Besteuerungsrecht vorsehen.

Ist auch die deutsche Witwenrente in Spanien steuerpflichtig?

Ja, eine deutsche gesetzliche Witwen- oder Witwerrente kann in Spanien steuerpflichtig sein. Die genaue Behandlung hängt von der Versorgungsart und den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens ab.

Sind 4.500 Euro Einkommensteuer bei 2.300 Euro monatlicher Rente realistisch?

Eine solche Größenordnung ist möglich. Entscheidend ist allerdings, ob die 2.300 Euro die Bruttorente oder der tatsächliche Zahlungseingang sind, welche Abzüge bestehen und welche weiteren persönlichen Umstände berücksichtigt werden. Ohne vollständige Unterlagen lässt sich der konkrete Steuerbetrag nicht bestätigen.

Warum zahlt man die Steuer auf eine deutsche Rente häufig einmal im Jahr?

Bei deutschen Rentenzahlungen wird häufig keine laufende spanische Einkommensteuer einbehalten. Deshalb kann die Steuer im Rahmen der jährlichen spanischen Renta als größere Nachzahlung entstehen.

Gibt es auf den Kanaren besondere Steuerfreibeträge für Rentner?

Ja. Für den regionalen Teil der spanischen Einkommensteuer gelten auf den Kanarischen Inseln eigene persönliche Mindestbeträge. Für Personen über 75 Jahre beträgt der regionale Mindestbetrag im Steuerjahr 2025 insgesamt 8.182 Euro.

Ist die Steuer auf deutsche Renten in Spanien höher als in Deutschland?

Das kann sein, insbesondere weil die Besteuerung deutscher Renten in Deutschland vom Rentenbeginn und dem steuerpflichtigen Rentenanteil abhängt. Eine zuverlässige Aussage ist jedoch nur durch eine individuelle Vergleichsrechnung möglich.

Kann ich die in Deutschland gezahlte Rentensteuer in Spanien anrechnen lassen?

Wenn Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht hat, kommt eine Anrechnung der zulässigen deutschen Steuer nach den spanischen Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Betracht.

Fazit: Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert nicht automatisch hohe Steuern

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien regelt, welcher Staat Einkünfte besteuern darf und wie eine unzulässige doppelte Besteuerung vermieden wird.

Es garantiert aber nicht, dass Rentner nach einem Umzug nach Spanien weniger Einkommensteuer bezahlen als zuvor in Deutschland.

Unsere Erfahrungen aus dem Bekanntenkreis zeigen, dass auch bei monatlichen Rentenüberweisungen von ungefähr 2.300 Euro eine jährliche spanische Einkommensteuerzahlung von rund 4.500 Euro vorkommen kann.

Gerade bei älteren Rentnern, die eine gesetzliche Altersrente oder zusätzlich eine Witwenrente erhalten, lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der persönlichen steuerlichen Situation.

Unsere Empfehlung: Wer mit einer deutschen Rente nach Spanien auswandern möchte, sollte bereits vor dem Umzug die voraussichtliche Steuerbelastung berechnen lassen. Ein qualifizierter Steuerberater mit Erfahrung im deutsch-spanischen Steuerrecht kann dabei helfen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Offizielle Quellen